{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "8dabe632277ffd7cbe1fd5a92214f414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165\nRegeste:\nAusländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\nund welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand\nerheben kann (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/\nBasel/Genf 2002, Rz. 1630 und VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf\nBGE 124 II 365).\n\nb) Sind die durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen Beweise erhoben worden,\nerfolgt die Beweiswürdigung. Ziel ist die Feststellung des im Streitfall relevanten\nSachverhalts. Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung. Dieser bedeutet nicht, dass die entscheidende Instanz völlig frei\nwäre in der Festlegung des Sachverhalts oder diesen gar willkürlich festlegen dürfte.\nDer Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist\nvielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen. Freie Beweiswürdigung\nbedeutet sodann, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln\nfolgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren\nQualität, d.h. aus der anzunehmenden Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben\nund nicht durch deren äussere Eigenart (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 616 mit Hinweisen).\n\nc) Die Frage, ob eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.\nWiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel\neinem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 128 II 152\nmit Hinweis auf BGE 127 II 57). Wie noch zu zeigen sein wird, durfte es die Vorinstanz\nnach umfangreichen Abklärungen auf Grund einer Vielzahl von Anhaltspunkten als\nerwiesen betrachten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und M.M. aus\nsachfremden Motiven geschlossen worden ist, auch wenn der Ehemann dies mit einem\nundatierten Schreiben an das Ausländeramt, das am 19. August 2003 dort eingetroffen\nist, bestreitet. M.M. wusste zu diesem Zeitpunkt, dass das Ausländeramt im\nZusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen\ndes Familiennachzugs Abklärungen bezüglich des Motivs für die Eheschliessung\ngetroffen hatte und dass es beabsichtigte, dem Gesuch aus verschiedenen Gründen\nnicht zu entsprechen. Somit stand ihm die Möglichkeit offen, sich zu den einzelnen\nVorwürfen zu äussern. Des weiteren bestand kein Grund zur Annahme, die Befragung\nM.M.s führe zu neuen Erkenntnissen, ist doch anzunehmen, die Beschwerdeführerin\nund ihr Ehemann hätten sich vorgängig abgesprochen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die\nVorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt bzw. eine unzulässige antizipierte\nBeweiswürdigung vorgenommen, unbegründet ist.\n\n4./ Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, es liege eine\nScheinehe vor und M.M. habe deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung.\n\na) Wie erwähnt besteht nach Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Erteilung und\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um\ndie Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich\njene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist\ndem früheren Art. 120 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210,\nabgekürzt ZGB) betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit\nder Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage\nverloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer\nBürgerin wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift\nkönnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise\nbesteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche\n\"Aufenthalts- bzw. Niederlassungsehen\" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher\nMissbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren\nBürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Für die\nAnwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe\nabgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der\nSchweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft\nnicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten\nnicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE\n121 II 102). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst\ndies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt\nungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist in diesem\nFall, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich\nerweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56 mit Hinweisen). Sodann verwirkt\nder Rechtsanspruch auf Aufenthalt, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrecht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}