{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:10:45", "Checksum": "8dabe632277ffd7cbe1fd5a92214f414", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165\nRegeste:\nAusländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Ausländer hat nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung\nder Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) grundsätzlich keinen Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht,\nwenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In\ndiesem Fall kann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101) verankerten Anspruch auf Schutz des\nFamilienlebens berufen. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern\nist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Vorschrift hat der\nausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein\nsolcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über\nAufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die\nBegrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.\n\nb) Es ist Aufgabe der Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass der ausländische\nEhegatte das Institut der Ehe im konkreten Fall zweckwidrig verwendet. Nicht\nausschlaggebend ist indessen, ob die Schweizer Bürgerin, die einen Ausländer\nheiratet, den ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat. Art. 7\nAbs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich\naus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische\nEhegatte haben. Fehlt beim ausländischen Ehegatten die Absicht, eine\nLebensgemeinschaft zu begründen und ist er die Ehe im wesentlichen deshalb\neingegangen, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, so ist in der\nVerweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine\nRechtsverletzung zu erblicken (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. und VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).\n\nRechtserheblich ist somit, ob M.M. die Ehe mit der Beschwerdeführerin zwecks\nUmgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen ist. Offen bleiben kann\nindessen, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zu diesem Schritt\nentschlossen hat bzw. ob sie ihn liebt und mit ihm eine Lebensgemeinschaft aufbauen\nwill. Auf ihre Befragung kann deshalb verzichtet werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Die Beschwerdeführerin macht geltend, M.M. hätte bezüglich seines Willens, mit ihr\neine Lebensgemeinschaft zu gründen, befragt werden müssen. Sodann hätten sich\nweder die Vorinstanz noch das Ausländeramt mit einer Stellungnahme ihres\nEhemannes auseinandergesetzt, mit welcher er seinen Willen bekunde, mir ihr\nzusammenleben zu wollen. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich\nund stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar.\n\na) Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die\nVerwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen\nrichtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit\nHinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht\nzugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung\ndes öffentlichen Interesses keine besondern Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs.\n2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Sodann geht der Anspruch auf rechtliches\nGehör im Verwaltungsverfahren weniger weit als im Zivil- und Strafprozess.\nInsbesondere ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) kein\nunbedingter Anspruch der Partei, persönlich angehört zu werden (Urteil des\nBundesgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. X, 2A.166/2004 mit Hinweisen). Die Gelegenheit,\nschriftlich zu allen wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der\nRegel (Urteil 2A.166/2004 mit Hinweis auf Urteil 2A.370/2000 vom 16. November 2000,\nE. 3b). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn massgebliche Umstände sich\ngerade ausschliesslich durch eine mündliche Anhörung abklären lassen, wenn sich eine\nsolche als unerlässlich erweist. Das kann namentlich in Fällen zutreffen, in denen die\npersönlichen Eigenschaften des Betroffenen ausschlaggebend sind und es dafür\nwesentlich auf den unmittelbaren Eindruck ankommt, den eine Person der zuständigen\nBehörde vermittelt (Urteil 2A.166/2004 mit Hinweisen). Sodann setzen\nBeweismassnahmen, die einen besonders hohen Aufwand mit sich bringen, in der\nRegel ein entsprechend hohes Beweisinteresse voraus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich\n1999, § 7 N. 10 mit Hinweisen). Die Untersuchungsmaxime wird weiter durch die\nMitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine\nPartei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder darin eigene Rechte geltend\nmacht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}