{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-165_2005-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4308&type=1563347022&cHash=0b51f938ea893c54459685e64f98e409", "Checksum": "8f07a3e5c00bc3b1498960ca1863b93f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). 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Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der Ehefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon auszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/165\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.04.2005\nEntscheiddatum: 07.04.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 7.4.2005\nAusländerrecht, Familiennachzug, Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die\nAbweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den\nausländischen Ehemann einer Schweizer Bürgerin zum Verbleib bei der\nEhefrau ist rechtmässig, weil aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon\nauszugehen ist, dass es ihm am ernsthaften Willen zur Gründung einer\nLebensgemeinschaft fehlt (Verwaltungsgericht, B 2004/165).\n\nAnwesend: Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder (Vorsitz); Verwaltungsrichter Dr. B.\nHeer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig, Ersatzrichter lic. iur.\nJ. Diggelmann; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nU. P. M.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFamiliennachzug von M. M.\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M.M., geboren am 15. März 1975, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro,\nstellte am 31. März 1999 im Fürstentum Liechtenstein ein Asylgesuch. Am 5. Mai 1999\nwurde die Wegweisung verfügt. In der Folge wurde auch die Ersatzvornahme der\nvorläufigen Aufnahme aufgehoben. M.M. wurde eine Ausreisefrist bis 15. Oktober 2000\ngesetzt. Er reiste am 15. Oktober 2000 in die Schweiz ein und heiratete fünf Tage\nspäter, am 20. Oktober 2000, die Schweizer Bürgerin P.A. Im Anschluss daran wurde\nihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.\n\nAm 22. März 2002 wies das Ausländeramt das Gesuch M.M.s um Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung ab und wies ihn an, die Schweiz bis 1. Mai 2002 zu verlassen.\nDie Verfügung wurde damit begründet, der Gesuchsteller halte in\nrechtsmissbräuchlicher Weise an der Ehe mit P.A. fest. In der Folge reiste M.M. nach P.\n(Südserbien) aus.\n\nB./ Am 18. Juli 2002 wurde die Ehe zwischen M.M. und P.A. geschieden. Einige Tage\nspäter, am 5. August 2002, heiratete er in P. die Schweizer Bürgerin U. P., geboren am\n1. August 1954. Diese hatte sich am 17. Mai 2002 von ihrem Ehemann P. P. scheiden\nlassen.\n\nAm 19. August 2002 stellte M.M. bei der Schweizer Vertretung in Belgrad das Gesuch\num Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer\nEhefrau. Nachdem U. P. M. und P.A. befragt worden waren, lehnte das Ausländeramt\ndas Gesuch am 29. Oktober 2003 ab. Die Verfügung wurde damit begründet, auf\nGrund zahlreicher Indizien sei erstellt, dass es sich bei der Ehe zwischen U. P. M. und\nM.M. um eine Scheinehe handle.\n\nC./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 29. Oktober 2003 erhob U. P. M.\nam 13. November 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Dieser wurde mit\nEntscheid vom 29. September 2004 abgewiesen. Die Rekursinstanz gelangte ebenfalls\nzum Ergebnis, die Ehe sei aus sachfremden Motiven geschlossen worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nD./ Am 15. Oktober 2004 erhob U. P. M. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 29. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\nSie beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes\nvom 29. Oktober 2003 seien aufzuheben und dem Gesuch um Familiennachzug sei\nstattzugeben.\n\nAm 13. Dezember 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). U. P. M.\nist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 VRP). Sodann entspricht die Eingabe vom 15. Oktober 2004 zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nals Beteiligte bzw. als Zeugin zu befragen. Sie begründet ihren Antrag damit, sie\nempfinde den Vorwurf, sie habe M.M. geheiratet, um ihm zu einer\nAufenthaltsbewilligung zu verhelfen, als persönliche Beleidigung. Weder die Vorinstanz\nnoch das Ausländeramt hätten ihren Beteuerungen, sie liebe ihren Ehemann und wolle\nihn bei sich haben, Glauben geschenkt. Entgegen dem Bild, das im angefochtenen\nEntscheid von ihr gezeichnet werde, sei sie aufrichtig, vertrauenswürdig, liebevoll und\nehrlich. Der falsche Eindruck, den die Vorinstanz von ihrer Persönlichkeit vermittle,\nkönne nur durch eine persönliche Befragung behoben werden.\n\na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).\n\n"}