2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: