e) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund des schweren Verschuldens und des Fehlens besonderer persönlicher und familiärer, nach Art. 8 EMRK relevanter Bindungen trotz des relativ langen Aufenthaltes in der Schweiz überwiegt. Die Dauer der Massnahme von fünf Jahren ist im Lichte der dargelegten Umstände nicht zu beanstanden. Eine Reduktion erscheint aufgrund der Schwere und Art der Straftaten nicht gerechtfertigt. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.