So erwog es, die Voraussetzungen für die strafrechtliche Landesverweisung und die Ausweisung seien nicht deckungsgleich. Sie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die strafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden Ausländers ausgerichtet. So sei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Ausländers in der Schweiz entscheidend. Für den Entscheid über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB sei einzig auf die Resozialisierungschancen