Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer, dass er sich im Strafvollzug klaglos verhielt. Dies war denn auch Voraussetzung für die bedingte Entlassung. In der Verfügung betreffend vorzeitige bedingte Entlassung wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Prognose nach anderen Gesichtspunkten vorgenommen wird als die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bei der Beurteilung einer Ausweisung. Das Bundesgericht bestätigte in einem unlängst ergangenen Entscheid seine Praxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig sind. So erwog es, die Voraussetzungen für die strafrechtliche Landesverweisung und die Ausweisung seien nicht deckungsgleich.