Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Auch in dieser Beziehung liegen somit keine besonderen Umstände vor, welche bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Als volljährige Person kann er zudem aus der Anwesenheit von Eltern und Geschwistern keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen (vgl. statt vieler BGE 127 II 65). Der Beschwerdeführer verbrachte rund zehn Jahre seiner Kindheit in seinem Herkunftsstaat. Als erwachsener junger Mann kann er sich daher ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten wieder in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden.