Aufenthaltsdauer ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits 1999 und damit nach einem Aufenthalt von rund zwölf Jahren in der Schweiz mit seiner deliktischen Tätigkeit begann. Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit in wechselnder Zusammensetzung mit Mittätern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien beging. Unter diesen Umständen muss die Integration trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz als ungenügend eingestuft werden.