Dass die Vorinstanz den hohen Deliktsbetrag daneben auch der Geldbeschaffung für den allgemeinen Lebensunterhalt zuordnete, ist im Lichte der Feststellungen in den Strafurteilen nicht zu beanstanden. In diesen ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2000 keine feste Anstellung mehr hatte und dass er das deliktisch erlangte Geld auch für den Lebensunterhalt verwendete. Aufgrund der Straftaten bzw. der Verurteilungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er hält sich somit seit rund achtzehn Jahren in der Schweiz auf. Die relativ lange