Die Spielsucht und der allgemeine Geldmangel hätten dazu geführt, dass er sich zu den Delikten habe hinreissen lassen. Wiederum wurde die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens und trotz Untersuchungshaft straferhöhend berücksichtigt. Als erheblich strafmildernd wurde die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Spielsucht angenommen.