Im Urteil vom 30. Oktober 2003 wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert. Er habe sich zwischen April 1999 und März 2002 insgesamt 59 Einbruchdiebstähle und -versuche zuschulden kommen lassen. Dabei habe er zusammen mit seinen jeweiligen Mittätern einen Gesamtdeliktsschaden von ca. Fr. 645'000.-- und einen Sachschaden von mindestens Fr. 63'500.-- verursacht. Unmittelbar nach der Verurteilung am 19. März 2002 habe er weitere neun Einbruchdiebstähle begangen. Die Spielsucht und der allgemeine Geldmangel hätten dazu geführt, dass er sich zu den Delikten habe hinreissen lassen.