Im Urteil vom 19. März 2002 wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht qualifiziert. Er habe insgesamt zwanzig Einbruchdiebstähle und -versuche verübt. Er habe diese Delikte begangen, um seinen Lebensunterhalt und seine Spieleinsätze zu finanzieren. Straferhöhend wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung und während der laufenden Untersuchung skrupellos weiter delinquierte. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass er dem Automatenspiel verfallen war.