In der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). b) Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte zu Zuchthausstrafen von achtzehn Monaten und zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei die zweite Strafe teilweise als Zusatzstrafe zur ersten ausgefällt wurde. Aufgrund dieser Verurteilungen sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt.