schwer erachtet, doch habe die Vorinstanz die strafmindernden und die strafmildernden Gesichtspunkte bisher nicht berücksichtigt. Die Einbruchdiebstähle hätten in direktem Zusammenhang mit der Spielsucht gestanden. Ausserdem seien die persönlichen Anstrengungen im Strafvollzug nicht berücksichtigt worden. Schliesslich lebe er bereits seit 1987 in der Schweiz, und auch seine engsten Verwandten seien in der Schweiz ansässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.