C./ Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 wurde M. S. auf den 4. November 2004 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt. D./ Mit Eingaben vom 15. Oktober und 16. November 2004 erhob M. S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 1. Oktober 2004 sei aufzuheben und es sei von einer Ausweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Der Strafrichter habe zwar das Verschulden als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte