Das Kreisgericht St. Gallen sprach M. S. sodann am 30. Oktober 2003 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, teilweise im Zusatz zum Urteil vom 19. März 2002. Die mit jenem Urteil ausgesprochene Zuchthausstrafe von achtzehn Monaten wurde vollziehbar erklärt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 wies das Ausländeramt M. S. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. B./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 abgewiesen wurde.