{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-164_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4296&type=1563347022&cHash=271c516ba70fb207b4b39bb3b585ed0b", "Checksum": "dd154072acef47938e0e88978beaa2aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus Bosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:47", "Checksum": "277826d7a75aee60af14e03db9706981", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus Bosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164).\n\nDer Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären\nUnterstützungspflichten. Auch in dieser Beziehung liegen somit keine besonderen\nUmstände vor, welche bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen sind. Als volljährige Person kann er zudem aus der Anwesenheit von\nEltern und Geschwistern keinen Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz\ngestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen (vgl. statt vieler BGE 127 II 65).\n\nDer Beschwerdeführer verbrachte rund zehn Jahre seiner Kindheit in seinem\nHerkunftsstaat. Als erwachsener junger Mann kann er sich daher ohne\nüberdurchschnittliche Schwierigkeiten wieder in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden.\n\nZu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer, dass er sich im Strafvollzug klaglos\nverhielt. Dies war denn auch Voraussetzung für die bedingte Entlassung. In der\nVerfügung betreffend vorzeitige bedingte Entlassung wurde aber ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass die strafrechtliche Prognose nach anderen Gesichtspunkten\nvorgenommen wird als die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bei der Beurteilung\neiner Ausweisung. Das Bundesgericht bestätigte in einem unlängst ergangenen\nEntscheid seine Praxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig sind. So erwog\nes, die Voraussetzungen für die strafrechtliche Landesverweisung und die Ausweisung\nseien nicht deckungsgleich. Sie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die\nstrafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden\nAusländers ausgerichtet. So sei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der\nstrafrechtlichen Landesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des\nAusländers in der Schweiz entscheidend. Für den Entscheid über den probeweisen\nAufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB sei einzig auf die Resozialisierungschancen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz\ndenjenigen im Heimatland gegenüberzustellen seien. Demgegenüber stehe für den\nEntscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Der konkreten Prognose über das\nWohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts sei zwar im\nRahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls\nRechnung zu tragen, die beiden Umstände gäben aber nicht den Ausschlag (BGE 125\nII 110 mit Hinweisen). Eine abweichende Beurteilung ist auch in bezug auf die bei der\nbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug geltenden Grundsätze einerseits und der\nfremdenpolizeilichen Interessenabwägung anderseits zulässig. Jedenfalls kann dem\nBeschwerdeführer trotz der gewährten bedingten Entlassung nicht uneingeschränkt\neine gute Prognose gestellt werden. Im Therapiebericht vom 23. Februar 2004 wird\nzwar kurzfristig das Rückfallrisiko bezüglich Spielen und damit verbundener Delinquenz\nals gering erachtet. Dagegen werden mittel- und langfristig die Probleme einer\nberuflichen und sozialen Eingliederung als beträchtlich qualifiziert. Seine Familie stelle\nzwar einen protektiven Faktor dar, welcher jedoch in der Vergangenheit das\nRückfallrisiko nicht wesentlich habe beeinflussen können.\n\ne) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das\nöffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private\nInteressen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund des schweren\nVerschuldens und des Fehlens besonderer persönlicher und familiärer, nach Art. 8\nEMRK relevanter Bindungen trotz des relativ langen Aufenthaltes in der Schweiz\nüberwiegt. Die Dauer der Massnahme von fünf Jahren ist im Lichte der dargelegten\nUmstände nicht zu beanstanden. Eine Reduktion erscheint aufgrund der Schwere und\nArt der Straftaten nicht gerechtfertigt. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet\nabzuweisen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}