{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-164_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4296&type=1563347022&cHash=271c516ba70fb207b4b39bb3b585ed0b", "Checksum": "dd154072acef47938e0e88978beaa2aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). 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Es ist verhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus Bosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErmessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der\nAngemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1\nund 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art.\n11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der\nOpportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der\nVerwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur\nüberprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem\nMissbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3\nANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens\ndes Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung\nzum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). In der Prüfung der Angemessenheit im\nSinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf,\nob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention\n(SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte zu Zuchthausstrafen von\nachtzehn Monaten und zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei die zweite Strafe teilweise\nals Zusatzstrafe zur ersten ausgefällt wurde. Aufgrund dieser Verurteilungen sind die\nVoraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG\nunbestrittenermassen erfüllt.\n\nc) Im folgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung für die Dauer von fünf\nJahren verhältnismässig ist.\n\nAusgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die\nfremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE\n129 II 216).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Urteil vom 19. März 2002 wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht\nmehr leicht qualifiziert. Er habe insgesamt zwanzig Einbruchdiebstähle und -versuche\nverübt. Er habe diese Delikte begangen, um seinen Lebensunterhalt und seine\nSpieleinsätze zu finanzieren. Straferhöhend wurde berücksichtigt, dass der\nBeschwerdeführer nach der Haftentlassung und während der laufenden Untersuchung\nskrupellos weiter delinquierte. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass er dem\nAutomatenspiel verfallen war.\n\nIm Urteil vom 30. Oktober 2003 wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als\nschwer qualifiziert. Er habe sich zwischen April 1999 und März 2002 insgesamt 59\nEinbruchdiebstähle und -versuche zuschulden kommen lassen. Dabei habe er\nzusammen mit seinen jeweiligen Mittätern einen Gesamtdeliktsschaden von ca. Fr.\n645'000.-- und einen Sachschaden von mindestens Fr. 63'500.-- verursacht.\nUnmittelbar nach der Verurteilung am 19. März 2002 habe er weitere neun\nEinbruchdiebstähle begangen. Die Spielsucht und der allgemeine Geldmangel hätten\ndazu geführt, dass er sich zu den Delikten habe hinreissen lassen. Wiederum wurde die\nDelinquenz während eines laufenden Strafverfahrens und trotz Untersuchungshaft\nstraferhöhend berücksichtigt. Als erheblich strafmildernd wurde die verminderte\nZurechnungsfähigkeit infolge Spielsucht angenommen.\n\nAuch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als\nschwer zu qualifizieren. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der Spielsucht\nwurde beim Strafmass berücksichtigt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die\nEinbruchdiebstähle und der Deliktsbetrag im Zusammenhang mit der Spielsucht\nstehen. Dass die Vorinstanz den hohen Deliktsbetrag daneben auch der\nGeldbeschaffung für den allgemeinen Lebensunterhalt zuordnete, ist im Lichte der\nFeststellungen in den Strafurteilen nicht zu beanstanden. In diesen ist festgehalten,\ndass der Beschwerdeführer seit Mai 2000 keine feste Anstellung mehr hatte und dass\ner das deliktisch erlangte Geld auch für den Lebensunterhalt verwendete. Aufgrund der\nStraftaten bzw. der Verurteilungen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der\nAusweisung des Beschwerdeführers.\n\nDer Beschwerdeführer reiste 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz\nein. Er hält sich somit seit rund achtzehn Jahren in der Schweiz auf. Die relativ lange\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufenthaltsdauer ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zugunsten des\nBeschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings fällt in Betracht, dass der\nBeschwerdeführer bereits 1999 und damit nach einem Aufenthalt von rund zwölf\nJahren in der Schweiz mit seiner deliktischen Tätigkeit begann. Ebenso fällt auf, dass\nder Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit in wechselnder Zusammensetzung\nmit Mittätern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien beging. Unter diesen\nUmständen muss die Integration trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz als\nungenügend eingestuft werden.\n\n"}