{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-164_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4296&type=1563347022&cHash=271c516ba70fb207b4b39bb3b585ed0b", "Checksum": "dd154072acef47938e0e88978beaa2aa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus Bosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:47", "Checksum": "277826d7a75aee60af14e03db9706981", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/164\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus Bosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz auszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/164\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 22.03.2005\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist\nverhältnismässig, einen seit 1987 in der Schweiz ansässigen Mann aus\nBosnien und Herzegowina, der wegen gewerbs- und bandenmässigen\nDiebstahls und weiterer Delikte zu Strafen von 18 Monaten und zweieinhalb\nJahren Zuchthaus verurteilt wurde, für fünf Jahre aus der Schweiz\nauszuweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/164).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf, Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nM. S.,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusweisung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M. S., geboren 1977, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er\ngelangte 1987 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz und\nverfügt seither über eine Niederlassungsbewilligung.\n\nDas Bezirksgericht St. Gallen sprach M. S. am 19. März 2002 des gewerbs- und\nbandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen\nHausfriedensbruchs und des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen\nWiderhandlung gegen das Transportgesetz schuldig und bestrafte ihn mit achtzehn\nMonaten Zuchthaus und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe\nwurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.\n\nDas Kreisgericht St. Gallen sprach M. S. sodann am 30. Oktober 2003 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des\nmehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren\nZuchthaus, teilweise im Zusatz zum Urteil vom 19. März 2002. Die mit jenem Urteil\nausgesprochene Zuchthausstrafe von achtzehn Monaten wurde vollziehbar erklärt.\n\nMit Verfügung vom 9. Juni 2004 wies das Ausländeramt M. S. für die Dauer von fünf\nJahren aus der Schweiz aus.\n\nB./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene Rekurs, der vom Justiz- und\nPolizeidepartement mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 abgewiesen wurde.\n\nC./ Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 wurde M. S. auf den 4. November 2004\nbedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt.\n\nD./ Mit Eingaben vom 15. Oktober und 16. November 2004 erhob M. S. Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 1. Oktober 2004\nsei aufzuheben und es sei von einer Ausweisung abzusehen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die\nAusweisung sei unverhältnismässig. Der Strafrichter habe zwar das Verschulden als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschwer erachtet, doch habe die Vorinstanz die strafmindernden und die\nstrafmildernden Gesichtspunkte bisher nicht berücksichtigt. Die Einbruchdiebstähle\nhätten in direktem Zusammenhang mit der Spielsucht gestanden. Ausserdem seien die\npersönlichen Anstrengungen im Strafvollzug nicht berücksichtigt worden. Schliesslich\nlebe er bereits seit 1987 in der Schweiz, und auch seine engsten Verwandten seien in\nder Schweiz ansässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 unter Hinweis\nauf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 15. Oktober und\n16. November 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz\nausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich\nbestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen\ndarauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im\nGaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).\n\nDie Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet\nausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie\nnach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).\n\na) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische \"Kann-Bestimmung\". Das Gesetz schreibt\nbeim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer\nAusweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen\n\n"}