Gemäss Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamtes für Migration sind die Gründe, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, im Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen; insbesondere wenn eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden (Ziff. 654 der Weisungen). Eine solche Härtefall-Situation liegt hier nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehegattin stehe unter dem Einfluss ihres Vaters. Ob dies zutrifft, ist indes nicht ausschlaggebend.