Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie vorne erwähnt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, Vorkehrungen zur Durchsetzung seines Besuchsrechts unternommen zu haben. Im übrigen widerspricht die Trennung eines Vaters von seinem Kind, das unter der ausschliesslichen Obhut der Mutter steht, den Grundsätzen der EMRK und der Kinderrechtekonvention nicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist zwar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, sie besitzt jedoch gegenüber den anderen Aspekten kein ausschlaggebendes Gewicht.