bb) Die Vorinstanz liess sich in ihrer Ermessensausübung von sachlichen Argumenten leiten. Sie berücksichtigte dabei alle wesentlichen Elemente. Der Beschwerdeführer weilt seit knapp fünf Jahren in der Schweiz, seine Ehe wurde nach einer Dauer von knapp vier Jahren getrennt. Weder in persönlicher noch in arbeitsmarktlicher Beziehung bestehen besondere Gründe, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall liegt deshalb weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz vor.