d) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid deshalb nach freiem Ermessen zu treffen (Art. 4 ANAG). Massgebliche Gesichtspunkte für diesen Ermessensentscheid ergeben sich aus den Weisungen des Bundesamts für Migration vom Februar 2003. Nach Ziff. 654 dieser Weisungen kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen