c) Im weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 und 10 der Kinderrechtekonvention. Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder ein Kind noch dessen Eltern einen Anspruch auf Familienzusammenführung abzuleiten. Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 367). Die fraglichen Normen sind lediglich zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.), wie dies vorliegend (Erw. 2 b cc - ee) gemacht wurde.