Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall bereits Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen und BGE 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 mit Hinweisen).