ee) Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht damit weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung, die im Falle einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht unabdingbar, dass der Beschwerdeführer im gleichen Land lebt wie seine Tochter und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art.