cc) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich am 24. Oktober 2003 getrennt. Die gemeinsame Tochter steht unter der Obhut der Mutter; der Beschwerdeführer verfügt über ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden. Seit der Trennung leben der Beschwerdeführer und dessen Tochter nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft. Unter diesen Umständen entwickelt sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht gleichermassen intensiv wie bei einem ständigen Zusammenleben. Das wöchentliche Besuchsrecht wird zudem offenbar nicht regelmässig ausgeübt.