aa) Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens. Der Schutz erstreckt sich auf die Beziehung zum Ehegatten und zu den minderjährigen Kindern (BGE 120 Ib 8; BGE 122 II 292). Das Konventionsrecht gewährt zwar kein Recht auf Anwesenheit in einem Staat, doch kann Art. 8 EMRK durch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt werden, wenn dadurch eine Familie getrennt wird. Der Schutz des Familienlebens kann indessen nur dann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 109 Ib