Nachdem sich die Ehegatten am 24. Oktober 2003 getrennt haben, hat der Beschwerdeführer keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG beruhenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mehr. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletze seine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK.