Die Rekursinstanz habe im übrigen nicht berücksichtigt, dass die Schweiz ein wirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib habe, da er nur so in der Lage sei, die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 abgewiesen wurde. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Beschwerde.