einer Aufenthaltsbewilligung, nachdem sich die Ehegatten getrennt hätten. Seinen Ansprüchen werde Genüge getan, wenn er sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben könne. Er verfüge zudem nach nur kurzem Aufenthalt weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine starke Beziehung zur Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung überwiege deshalb sein Interesse am Verbleib in der Schweiz.