Am 24. Oktober 2003 trennten sich D.H. und T. H.-M.. Mit Entscheid vom 15. März 2004 regelte der Gerichtspräsident des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das Getrenntleben der Ehegatten. Die gemeinsame Tochter R. wurde unter die Obhut von T. H.-M. gestellt. D.H. wurde ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden eingeräumt. Zudem wurde er verpflichtet, monatlich Fr. 500.-- zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage an den Unterhalt von R. zu bezahlen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 verweigerte das Ausländeramt D.H. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis zum 30. Juni 2004 zu verlassen.