Beschwerdeführer behauptet, seine Ehegattin stehe unter dem Einfluss ihres Vaters. Ob dies zutrifft, ist indes nicht ausschlaggebend. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.