Massgebliche Gesichtspunkte für diesen Ermessensentscheid ergeben sich aus den Weisungen des Bundesamts für Migration vom Februar 2003. Nach Ziff. 654 dieser Weisungen kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte