c) Im weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 und 10 der Kinderrechtekonvention. Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder ein Kind noch dessen El-tern einen Anspruch auf Familienzu-sammenführung abzuleiten. Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 367). Die fraglichen Normen sind lediglich zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.), wie dies vorliegend (Erw. 2 b cc - ee) gemacht wurde.