dd) Im weiteren ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter (Fr. 500.-- monatlich zuzügl. einer allfälligen Kinderzulage) zwischen November 2003 und März 2004 nur mangelhaft nachgekommen. So bezahlte er erstmals am 16. Februar 2004 einen Betrag von Fr. 1'000.--, am 22. März 2004 einen solchen von Fr. 500.-- und schliesslich am 26. März 2004 einen Restbetrag von Fr. 1'550.--. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens seine Verpflichtungen erfüllt hat.