Aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der Mutter geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter während Monaten nicht gesehen haben. Wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Mutter tatsächlich die wöchentlichen Besuche zu hintertreiben versucht, so hat der Beschwerdeführer seinerseits nicht dargelegt, dass er in dieser Zeit irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, um sein Besuchsrecht durchzusetzen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht von einer aussergewöhnlich intensiven affektiven Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auszugehen.