häuslichen Gemeinschaft. Unter diesen Umständen entwickelt sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht gleichermassen intensiv wie bei einem ständigen Zusammenleben. Das wöchentliche Besuchsrecht wird zudem offenbar nicht regelmässig ausgeübt. Aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der Mutter geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter während Monaten nicht gesehen haben.