der Arbeitsmarktstruktur sowie einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung (vgl. Art. 16 ANAG sowie Art. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21). Diese gesetzgeberischen Ziele sind im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK legitim (vgl. BGE 120 Ib 4; BGE 120 Ib 24 f.). cc) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich am 24. Oktober 2003 getrennt. Die gemeinsame Tochter steht unter der Obhut der Mutter; der Beschwerdeführer verfügt über ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden. Seit der Trennung leben der Beschwerdeführer und dessen Tochter nicht mehr in einer