Spescha/Streuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 285). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebt, kann er aus der Beziehung zu ihr keine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten. Im Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern dagegen ist ein eigentliches Zusammenleben für die Begründung eines Anspruches gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erforderlich. Vielmehr wird ein Familienleben bereits dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3; 119 Ib 84; VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.).