10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt Kinderrechtekonvention). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verunmögliche es ihm, zu seiner Tochter eine Beziehung aufzubauen, und es sei darüber hinaus stossend, wenn der aufenthaltsberechtigte Ehegatte es in der Hand habe, darüber zu bestimmen, ob der nachgezogene Ehegatte in der Schweiz bleiben könne oder diese verlassen müsse. Die Rekursinstanz habe im übrigen nicht berücksichtigt, dass die Schweiz ein wirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib habe, da er nur so in der Lage sei, die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen.