C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober und 22. November 2004 erhob D.H. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er an, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze seine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und aus Art. 9 und Art. 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt Kinderrechtekonvention).