{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nWie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie vorne erwähnt, hat der\nBeschwerdeführer nicht dargetan, Vorkehrungen zur Durchsetzung seines\nBesuchsrechts unternommen zu haben. Im übrigen widerspricht die Trennung eines\nVaters von seinem Kind, das unter der ausschliesslichen Obhut der Mutter steht, den\nGrundsätzen der EMRK und der Kinderrechtekonvention nicht. Die Beziehung des\nBeschwerdeführers zu seiner Tochter ist zwar bei der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen, sie besitzt jedoch gegenüber den anderen Aspekten kein\nausschlaggebendes Gewicht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht\nfestgestellt, dass die Beziehung eines Vaters zu seinem in der Schweiz wohnhaften\nKind vom Kosovo aus in angemessenem Rahmen aufrechterhalten werden kann.\nReisen zwischen der Schweiz und Kosovo sind heute ohne wesentliche Probleme\nmöglich. Allfällige Verweigerungen eines Visums sind in den dazu vorgesehenen\nVerfahren zu beurteilen und nicht im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung einer\nAufenthaltsbewilligung.\n\nIm weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es stossend sei, wenn es der\naufenthaltsberechtigte Ehegatte in der Hand habe, willkürlich über Verbleib oder\nAusweisung des anderen Ehegatten zu entscheiden.\n\nGemäss Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamtes für Migration sind die Gründe, die\nzur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, im Entscheid über die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen; insbesondere wenn eine\nFortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies\nbeim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden (Ziff.\n654 der Weisungen). Eine solche Härtefall-Situation liegt hier nicht vor, auch wenn der\nBeschwerdeführer behauptet, seine Ehegattin stehe unter dem Einfluss ihres Vaters.\nOb dies zutrifft, ist indes nicht ausschlaggebend.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen\nist.\n\n3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit eine Verletzung eines Rechtsanspruches auf Erteilung einer Bewilligung geltend\ngemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/24\n"}