{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nee) Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht damit weder in\naffektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung, die im Falle\neiner Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung praktisch nicht aufrechterhalten\nwerden könnte. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht unabdingbar, dass der\nBeschwerdeführer im gleichen Land lebt wie seine Tochter und hier über eine\nAufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist im\nvorliegenden Fall bereits Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer das Besuchsrecht\nim Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten\nentsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b mit\nHinweisen und BGE 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 mit Hinweisen).\n\nc) Im weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 und 10 der\nKinderrechtekonvention. Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder ein\nKind noch dessen Eltern einen Anspruch auf Familienzusammenführung abzuleiten.\nDas Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch\ndiese Bestimmungen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 367). Die fraglichen Normen sind\nlediglich zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden\nAufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.), wie dies vorliegend (Erw. 2 b cc\n- ee) gemacht wurde.\n\nd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen\nRechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann.\nDie Vorinstanz hatte ihren Entscheid deshalb nach freiem Ermessen zu treffen (Art. 4\nANAG).\n\nMassgebliche Gesichtspunkte für diesen Ermessensentscheid ergeben sich aus den\nWeisungen des Bundesamts für Migration vom Februar 2003. Nach Ziff. 654 dieser\nWeisungen kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten eines Ausländers nach\nAuflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu\nvermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche\nSituation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten und der\nIntegrationsgrad. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung der\nehelichen Gemeinschaft geführt haben.\n\naa) Im Rahmen ihres Ermessensentscheides führte die Vorinstanz aus, der\nBeschwerdeführer sei erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gereist. Er befinde\nsich noch nicht lange in der Schweiz. Er habe seine Kinder- und Jugendzeit in seinem\nHeimatland verbracht, wo er auch noch nahe Verwandte (Eltern/Geschwister) habe. Der\nBeschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle bei der Rieter AG als Produktionsmitarbeiter.\nEr übe damit eine nicht besonders qualifizierte Tätigkeit aus. Deshalb sprächen auch\nkeine arbeitsmarktlichen Argumente für einen Verbleib in der Schweiz. Im weiteren\nerwog die Vorinstanz, die vage Hoffnung des Beschwerdeführers, seine Ehe\nweiterführen zu können, begründe keine besondere Nähe zur Schweiz. Auch die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland\nmöglicherweise nicht mehr in der Lage sein werde, die Unterhaltsbeiträge an seine\nTochter zu bezahlen, führe nicht dazu, dass das private Interesse am Verbleib das\nöffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege. Zusammenfassend hielt die\nVorinstanz fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der\nSchweiz die fremdenpolizeilichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner\nAufenthaltsbewilligung nicht überwiegen.\n\nbb) Die Vorinstanz liess sich in ihrer Ermessensausübung von sachlichen Argumenten\nleiten. Sie berücksichtigte dabei alle wesentlichen Elemente. Der Beschwerdeführer\nweilt seit knapp fünf Jahren in der Schweiz, seine Ehe wurde nach einer Dauer von\nknapp vier Jahren getrennt. Weder in persönlicher noch in arbeitsmarktlicher\nBeziehung bestehen besondere Gründe, welche eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall liegt deshalb weder eine\nErmessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz vor.\n\ncc) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Ehegattin versuche den Kontakt\nzwischen ihm und seiner Tochter mit allen Mitteln zu hintertreiben. Werde seine\nBewilligung nicht verlängert, so sei es ihm erst recht unmöglich, seine Tochter zu\nsehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}