{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nC./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober und 22. November 2004\nerhob D.H. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die\nJahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nZur Begründung führt er an, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze\nseine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und aus Art. 9 und\nArt. 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt\nKinderrechtekonvention). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nverunmögliche es ihm, zu seiner Tochter eine Beziehung aufzubauen, und es sei\ndarüber hinaus stossend, wenn der aufenthaltsberechtigte Ehegatte es in der Hand\nhabe, darüber zu bestimmen, ob der nachgezogene Ehegatte in der Schweiz bleiben\nkönne oder diese verlassen müsse. Die Rekursinstanz habe im übrigen nicht\nberücksichtigt, dass die Schweiz ein wirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib\nhabe, da er nur so in der Lage sei, die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen.\nAuf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nZudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,\ndas vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Oktober 2004\nabgewiesen wurde.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 beantragte das Justiz- und\nPolizeidepartement unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2004 und\nderen Ergänzung vom 22. November 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2./ Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung.\n\na) Ein Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann,\nwenn er mit einer Niedergelassenen verheiratet ist. Der Ehegatte einer\nniedergelassenen Ausländerin hat nach Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf Erteilung\nund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen\nwohnen.\n\nNachdem sich die Ehegatten am 24. Oktober 2003 getrennt haben, hat der\nBeschwerdeführer keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG beruhenden Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung mehr.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung\nverletze seine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\n\naa) Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens. Der Schutz erstreckt sich auf die Beziehung zum Ehegatten und zu\nden minderjährigen Kindern (BGE 120 Ib 8; BGE 122 II 292). Das Konventionsrecht\ngewährt zwar kein Recht auf Anwesenheit in einem Staat, doch kann Art. 8 EMRK\ndurch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt werden, wenn\ndadurch eine Familie getrennt wird. Der Schutz des Familienlebens kann indessen nur\ndann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 109 Ib\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n186; Spescha/Streuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 285). Da der Beschwerdeführer\nvon seiner Ehefrau getrennt lebt, kann er aus der Beziehung zu ihr keine Ansprüche aus\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten. Im Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern\ndagegen ist ein eigentliches Zusammenleben für die Begründung eines Anspruches\ngemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erforderlich. Vielmehr wird ein Familienleben bereits\ndann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3; 119 Ib 84;\nVerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.).\n\n"}