{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit eine Verletzung eines Rechtsanspruches auf Erteilung einer Bewilligung geltend\ngemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen\nEntscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.\n\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR\n142.20). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der\nSchweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist\nzulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über\ndie Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nUrteil vom 25. Januar 2005\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\n\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nD.H.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Am 21. Dezember 1999 heirateten D.H., geboren am 13. März 1977, von Serbien\nund Montenegro, und T. M., geboren am 30. September 1977, von Serbien und\nMontenegro, in ihrem Herkunftsland.\n\nT. H.-M. verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ist im Kanton St. Gallen\nwohnhaft. Am 4. April 2000 reiste D.H. im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner\nEhefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.\n\nAm 3. Juni 2003 kam R. H., die Tochter von T. H.-M. und D.H., zur Welt. R. erhielt wie\nihre Mutter eine Niederlassungsbewilligung.\n\nAm 24. Oktober 2003 trennten sich D.H. und T. H.-M.. Mit Entscheid vom 15. März\n2004 regelte der Gerichtspräsident des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das\nGetrenntleben der Ehegatten. Die gemeinsame Tochter R. wurde unter die Obhut von\nT. H.-M. gestellt. D.H. wurde ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden\neingeräumt. Zudem wurde er verpflichtet, monatlich Fr. 500.-- zuzüglich einer allfälligen\nKinderzulage an den Unterhalt von R. zu bezahlen.\n\nMit Verfügung vom 7. Mai 2004 verweigerte das Ausländeramt D.H. die Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis zum 30. Juni 2004 zu\nverlassen.\n\nB./ Mit Eingaben vom 24. Mai und 15. Juli 2004 erhob D.H. Rekurs beim Justiz- und\nPolizeidepartement. Er beantragte, die Verfügung des Ausländeramtes sei aufzuheben\nund seine Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Justiz- und\nPolizeidepartement wies den Rekurs am 29. September 2004 ab. Der Entscheid wurde\nim wesentlichen damit begründet, D.H. habe keinen Anspruch mehr auf die Erteilung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem sich die Ehegatten getrennt hätten. Seinen\nAnsprüchen werde Genüge getan, wenn er sein Besuchsrecht im Rahmen von\nKurzaufenthalten vom Ausland her ausüben könne. Er verfüge zudem nach nur kurzem\nAufenthalt weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine starke\nBeziehung zur Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner\nAufenthaltsbewilligung überwiege deshalb sein Interesse am Verbleib in der Schweiz.\n\n"}