{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). 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Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nMassgebliche Gesichtspunkte für diesen Ermessensentscheid ergeben sich aus den\nWeisungen des Bundesamts für Migration vom Februar 2003. Nach Ziff. 654 dieser\nWeisungen kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten eines Ausländers nach\nAuflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu\nvermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen\nBeziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSituation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten und der\nIntegrationsgrad. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung der\nehelichen Gemeinschaft geführt haben.\n\naa) Im Rahmen ihres Ermessensentscheides führte die Vorinstanz aus, der\nBeschwerdeführer sei erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gereist. Er befinde\nsich noch nicht lange in der Schweiz. Er habe seine Kinder- und Jugendzeit in seinem\nHeimatland verbracht, wo er auch noch nahe Verwandte (Eltern/Geschwister) habe. Der\nBeschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle bei der Rieter AG als Produktionsmitarbeiter.\nEr übe damit eine nicht besonders qualifizierte Tätigkeit aus. Deshalb sprächen auch\nkeine arbeitsmarktlichen Argumente für einen Verbleib in der Schweiz. Im weiteren\nerwog die Vorinstanz, die vage Hoffnung des Beschwerdeführers, seine Ehe\nweiterführen zu können, begründe keine besondere Nähe zur Schweiz. Auch die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland\nmöglicherweise nicht mehr in der Lage sein werde, die Unterhaltsbeiträge an seine\nTochter zu bezahlen, führe nicht dazu, dass das private Interesse am Verbleib das\nöffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege. Zusammenfassend hielt die\nVorinstanz fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der\nSchweiz die fremdenpolizeilichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner\nAufenthaltsbewilligung nicht überwiegen.\n\nbb) Die Vorinstanz liess sich in ihrer Ermessensausübung von sachlichen Argumenten\nleiten. Sie berücksichtigte dabei alle wesentlichen Elemente. Der Beschwerdeführer\nweilt seit knapp fünf Jahren in der Schweiz, seine Ehe wurde nach einer Dauer von\nknapp vier Jahren getrennt. Weder in persönlicher noch in arbeitsmarktlicher\nBeziehung bestehen besondere Gründe, welche eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall liegt deshalb weder eine\nErmessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Ehegattin versuche den Kontakt\nzwischen ihm und seiner Tochter mit allen Mitteln zu hintertreiben. Werde seine\nBewilligung nicht verlängert, so sei es ihm erst recht unmöglich, seine Tochter zu\nsehen.\n\nWie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Wie vorne erwähnt, hat der\nBeschwerdeführer nicht dargetan, Vorkehrungen zur Durchsetzung seines\nBesuchsrechts unternommen zu haben. Im übrigen widerspricht die Trennung eines\nVaters von seinem Kind, das unter der ausschliesslichen Obhut der Mutter steht, den\nGrundsätzen der EMRK und der Kinderrechtekonvention nicht. Die Beziehung des\nBeschwerdeführers zu seiner Tochter ist zwar bei der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen, sie besitzt jedoch gegenüber den anderen Aspekten kein\nausschlaggebendes Gewicht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht\nfestgestellt, dass die Beziehung eines Vaters zu seinem in der Schweiz wohnhaften\nKind vom Kosovo aus in angemessenem Rahmen aufrechterhalten werden kann.\nReisen zwischen der Schweiz und Kosovo sind heute ohne wesentliche Probleme\nmöglich. Allfällige Verweigerungen eines Visums sind in den dazu vorgesehenen\nVerfahren zu beurteilen und nicht im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung einer\nAufenthaltsbewilligung.\n\nIm weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es stossend sei, wenn es der\naufenthaltsberechtigte Ehegatte in der Hand habe, willkürlich über Verbleib oder\nAusweisung des anderen Ehegatten zu entscheiden.\n\nGemäss Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamtes für Migration sind die Gründe, die\nzur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, im Entscheid über die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen; insbesondere wenn eine\nFortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies\nbeim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden (Ziff.\n654 der Weisungen). Eine solche Härtefall-Situation liegt hier nicht vor, auch wenn der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer behauptet, seine Ehegattin stehe unter dem Einfluss ihres Vaters.\nOb dies zutrifft, ist indes nicht ausschlaggebend.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen\nist.\n\n3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr.\n2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\n"}