{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nbb) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem\nAufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der\nAufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 22.\nJanuar 2002 i.S. N.O. und vom 16. März 2004 i.S. H.J.). Die Schweiz verfolgt in Bezug\nauf Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern eine restriktive Politik, dies\nnamentlich im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer\nund ausländischer Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen\nfür die Eingliederung der in der Schweiz ansässigen Ausländer und der Verbesserung\nder Arbeitsmarktstruktur sowie einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung (vgl. Art.\n16 ANAG sowie Art. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR\n823.21). Diese gesetzgeberischen Ziele sind im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK legitim\n(vgl. BGE 120 Ib 4; BGE 120 Ib 24 f.).\n\ncc) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich am 24. Oktober 2003\ngetrennt. Die gemeinsame Tochter steht unter der Obhut der Mutter; der\nBeschwerdeführer verfügt über ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden. Seit\nder Trennung leben der Beschwerdeführer und dessen Tochter nicht mehr in einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhäuslichen Gemeinschaft. Unter diesen Umständen entwickelt sich die Beziehung\nzwischen Vater und Tochter nicht gleichermassen intensiv wie bei einem ständigen\nZusammenleben. Das wöchentliche Besuchsrecht wird zudem offenbar nicht\nregelmässig ausgeübt. Aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des\nBeschwerdeführers vom 25. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der Mutter geht hervor,\ndass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter während Monaten nicht gesehen\nhaben. Wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Mutter tatsächlich die\nwöchentlichen Besuche zu hintertreiben versucht, so hat der Beschwerdeführer\nseinerseits nicht dargelegt, dass er in dieser Zeit irgendwelche Anstrengungen\nunternommen hätte, um sein Besuchsrecht durchzusetzen. Unter diesen Umständen\nist jedenfalls nicht von einer aussergewöhnlich intensiven affektiven Bindung zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Tochter auszugehen. Auch aus deren Sicht stellt der\nWegzug des Beschwerdeführers deshalb keine ins Gewicht fallende Gefährdung ihrer\npsychischen Entwicklung dar.\n\ndd) Im weiteren ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen\ngegenüber seiner Tochter (Fr. 500.-- monatlich zuzügl. einer allfälligen Kinderzulage)\nzwischen November 2003 und März 2004 nur mangelhaft nachgekommen. So bezahlte\ner erstmals am 16. Februar 2004 einen Betrag von Fr. 1'000.--, am 22. März 2004 einen\nsolchen von Fr. 500.-- und schliesslich am 26. März 2004 einen Restbetrag von Fr.\n1'550.--. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer erst unter dem Druck\ndes vorliegenden Verfahrens seine Verpflichtungen erfüllt hat. Unter diesen Umständen\nist nicht von einer besonders engen und zuverlässigen wirtschaftlichen Bindung\nzwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auszugehen. Ohnehin fallen\nprivate finanzielle Verpflichtungen bei der Interessenabwägung nicht entscheidend ins\nGewicht.\n\nee) Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht damit weder in\naffektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung, die im Falle\neiner Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung praktisch nicht aufrechterhalten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden könnte. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht unabdingbar, dass der\nBeschwerdeführer im gleichen Land lebt wie seine Tochter und hier über eine\nAufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist im\nvorliegenden Fall bereits Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer das Besuchsrecht\nim Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten\nentsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b mit\nHinweisen und BGE 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 mit Hinweisen).\n\nc) Im weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 und 10 der\nKinderrechtekonvention. Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder ein\nKind noch dessen El-tern einen Anspruch auf Familienzu-sammenführung abzuleiten.\nDas Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch\ndiese Bestimmungen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 367). Die fraglichen Normen sind\nlediglich zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden\nAufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.), wie dies vorliegend (Erw. 2 b cc\n- ee) gemacht wurde.\n\nd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen\nRechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann.\nDie Vorinstanz hatte ihren Entscheid deshalb nach freiem Ermessen zu treffen (Art. 4\nANAG).\n\n"}