{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). 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Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nZudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,\ndas vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Oktober 2004\nabgewiesen wurde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 beantragte das Justiz- und\nPolizeidepartement unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2004 und\nderen Ergänzung vom 22. November 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2./ Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung.\n\na) Ein Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann,\nwenn er mit einer Niedergelassenen verheiratet ist. Der Ehegatte einer\nniedergelassenen Ausländerin hat nach Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf Erteilung\nund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen\nwohnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachdem sich die Ehegatten am 24. Oktober 2003 getrennt haben, hat der\nBeschwerdeführer keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG beruhenden Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung mehr.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung\nverletze seine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK.\n\naa) Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens. Der Schutz erstreckt sich auf die Beziehung zum Ehegatten und zu\nden minderjährigen Kindern (BGE 120 Ib 8; BGE 122 II 292). Das Konventionsrecht\ngewährt zwar kein Recht auf Anwesenheit in einem Staat, doch kann Art. 8 EMRK\ndurch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt werden, wenn\ndadurch eine Familie getrennt wird. Der Schutz des Familienlebens kann indessen nur\ndann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 109 Ib\n186; Spescha/Streuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 285). Da der Beschwerdeführer\nvon seiner Ehefrau getrennt lebt, kann er aus der Beziehung zu ihr keine Ansprüche aus\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten. Im Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern\ndagegen ist ein eigentliches Zusammenleben für die Begründung eines Anspruches\ngemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erforderlich. Vielmehr wird ein Familienleben bereits\ndann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3; 119 Ib 84;\nVerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L.).\n\nNach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut auf\nAchtung des Privat- und Familienlebens unter gewissen Voraussetzungen statthaft. Ein\nEingriff ist dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das\nwirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der\nRechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich\ngegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und dem\nöffentlichen Interesse an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der\nVerweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig\nerweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden\nprivaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des\nAusländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der\nSchweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat sowie strafrechtlich oder\nfremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische\nMenschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom\n23. Januar 2004 i.S. A.G. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.).\n\n"}